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   KG, 04.08.2003 - 2 W 18/02 Kart   

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https://dejure.org/2003,17052
KG, 04.08.2003 - 2 W 18/02 Kart (https://dejure.org/2003,17052)
KG, Entscheidung vom 04.08.2003 - 2 W 18/02 Kart (https://dejure.org/2003,17052)
KG, Entscheidung vom 04. August 2003 - 2 W 18/02 Kart (https://dejure.org/2003,17052)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 890 § 927
    Verhängung eines Ordnungsmittels nach Aufhebung einer Unterlassungsverfügung wegen veränderter Umstände

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 890
    Aufhebung eines Ordnungsmittelbeschlusses nach Aufhebung des Vollstreckungstitels

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 621 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 68
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 10.11.2022 - I ZB 10/22

    Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken: Voraussetzung für die Wirksamkeit

    Wird der Titel dagegen nur insoweit aufgehoben, als er über den Zeitpunkt des Anspruchserlöschens hinausreicht, bleibt die Vollstreckbarkeit bezüglich früher begangener Zuwiderhandlungen erhalten (zur zeitlich beschränkten übereinstimmenden Erledigungserklärung vgl. BGHZ 156, 335 [juris Rn. 34 bis 38] - Euro-Einführungsrabatt; zur einseitigen Erledigungserklärung vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - I ZB 28/11, WRP 2012, 829 [juris Rn. 10]; zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vgl. KG, NJW-RR 2004, 68, 69; allgemein dazu Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 890 Rn. 16; Bartels in Stein/Jonas aaO § 890 Rn. 29; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 57 Rn. 38a).
  • KG, 18.12.2008 - 12 W 35/08
    Zudem scheide das Anordnen einer Ordnungsmaßnahme dann aus, wenn - wie hier - der Verstoß zu einem Zeitpunkt begangen worden sei, zu welchem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Titels bereits gegeben gewesen seien und der Titel nachträglich aufgehoben werde (so KG, NJW-RR 2004, 68).

    Auch scheidet das Anordnen einer Ordnungsmaßnahme dann aus, wenn - wie hier - der Verstoß zu einem Zeitpunkt begangen worden ist, zu welchem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Titels bereits gegeben waren und der Titel nachträglich aufgehoben wird (so der vom Landgericht zitierte Beschluss des KG vom 4. August 2003 - 2 W 18/02 Kart - NJW-RR 2004, 68 = KGR 2004, 340).

  • OLG Hamm, 27.04.2021 - 21 U 37/21

    Sperrung eines Nutzerkontos und Löschung eines Beitrags in einem sozialen

    Nach der bereits vom Landgericht zitierten Rechtsprechung (OLG Frankfurt/M., NJW-RR 2011, 1290; vgl. ferner KG, NJW-RR 2004, 68) erfolgt für einen Verstoß in der Vergangenheit keine Festsetzung eines Ordnungsgeldes, wenn eine einstweilige Verfügung nach Widerspruch aufgehoben wird und dem Urteil nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, dass die einstweilige Verfügung für die Vergangenheit bestätigt werden sollte.
  • KG, 13.10.2023 - 3 UF 35/23
    Vor diesem Hintergrund ist einstweilige Anordnung nicht gänzlich aufzuheben, sondern rückwirkend ab dem Zeitpunkt, ab dem die Antragstellerin durch ihr eigenes Verhalten auf das in der Gewaltschutzanordnung verhängte Kontaktaufnahmeverbot verzichtet hat, hier jedenfalls ab Januar 2021 (vgl. zur rückwirkenden Aufhebung eines Titels ab einem im Tenor bezeichneten Zeitpunkt KG, Beschluss vom 6. Mai 2003, 1 W 121/03, NJW-RR 2004, 68; Bartels in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2017, § 890 Rn. 29 sowie Gruber in MüKo zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 890 Rn. 18; zur Möglichkeit der rückwirkenden Aufhebung und Abänderung einer einstweiligen Anordnung Schlünder in: Hahne/Schlögel/Schlünder, Beck OG FamFG, 47. Edition, Stand 1. August 2023, § 54 Rn. 5; Stockmann in: Kemperl/Schreiber, NK Familienverfahrensrecht, 3. Aufl. 2015, § 54 Rn. 13 sowie Borth in: Musielak/Borth/Frank/Grandel, Familiengerichtliches Verfahren, 7. Aufl. 2022, § 54 Rn. 4 und 12; Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 54 Rn. 17; die Möglichkeit der rückwirkenden Abänderung einer einstweiligen Anordnung grds. bejahend und hinsichtlich einzelner Fallgruppen differenzierend Schwoneberg in: Schulte-Bunert/Weinreich, Kommentar des FamFG, 7. Aufl. 2023, § 54 Rn. 9 ff. sowie Feskorn in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 54 Rn. 11).
  • KG, 16.10.2023 - 3 UF 35/23

    Gewaltschutzgesetz-Anordnung bei freiwilligem gemeinsamem Urlaub

    Vor diesem Hintergrund ist einstweilige Anordnung nicht gänzlich aufzuheben, sondern rückwirkend ab dem Zeitpunkt, ab dem die Antragstellerin durch ihr eigenes Verhalten auf das in der Gewaltschutzanordnung verhängte Kontaktaufnahmeverbot verzichtet hat, hier jedenfalls ab Januar 2021 (vgl. zur rückwirkenden Aufhebung eines Titels ab einem im Tenor bezeichneten Zeitpunkt KG, Beschluss vom 6. Mai 2003, 1 W 121/03, NJW-RR 2004, 68; Bartels in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2017, § 890 Rn. 29 sowie Gruber in MüKo zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 890 Rn. 18; zur Möglichkeit der rückwirkenden Aufhebung und Abänderung einer einstweiligen Anordnung Schlünder in: Hahne/Schlögel/Schlünder, Beck OG FamFG, 47. Edition, Stand 1. August 2023, § 54 Rn. 5; Stockmann in: Kemperl/Schreiber, NK Familienverfahrensrecht, 3. Aufl. 2015, § 54 Rn. 13 sowie Borth in: Musielak/Borth/Frank/Grandel, Familiengerichtliches Verfahren, 7. Aufl. 2022, § 54 Rn. 4 und 12; Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2023, § 54 Rn. 17; die Möglichkeit der rückwirkenden Abänderung einer einstweiligen Anordnung grds. bejahend und hinsichtlich einzelner Fallgruppen differenzierend Schwoneberg in: Schulte-Bunert/Weinreich, Kommentar des FamFG, 7. Aufl. 2023, § 54 Rn. 9 ff. sowie Feskorn in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 54 Rn. 11).
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